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Musikschule Frechen - Das kommunale Musikzentrum

Was kostet der Unterricht?

der Musikschule Frechen

Gebührensatzung der Musikschule der Stadt Frechen vom 25.05.2016

(in der Fassung der 2.Änderung vom 05.03.2024)

Präambel 

Aufgrund der §§ 7 und 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.666) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW.S.712), in der jeweils derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Frechen in seiner Sitzung am 16.07.2013 auf Empfehlung des Kulturausschusses folgende Satzung beschlossen: 

§ 1

Gebührenpflicht 
(1) Für die Teilnahme an Kursen und Unterricht der Musikschule der Stadt Frechen werden Gebühren erhoben. Die Gebühr ist für jede Teilnehmerin/ jeden Teilnehmer pro Belegung (Fach) zu entrichten und beträgt für: 

A. Unterrichtsgebühren

Grundfächer/ Elementarfächer 

1. Liedergarten/ Musikzwerge (Eltern-Kind Kurs, 45 Minuten wöchentlich, Alter 1-3) 

als Halbjahreskurs  144,00 € 
Monatsgebühr  24,00 € 
2. Musikalische Früherziehung sowie EMU (Elementare Musische Erziehung) in Kooperation mit Kitas in Gruppen mit 8 bis 12 Schülerinnen/Schülern (75 Minuten wöchentlich, Alter 4 bis 6 Jahre), inkl. Regiezeit im Unterricht
Jahresgebühr 252,00 €
Monatsgebühr  21,00 € 

3. Musikalische Grundausbildung sowie Jekits 2 Instrumentalunterricht (mit 4 bis 7 Schüler:innen 45 Minuten wöchentlich), Alter 6 bis 8

Jahresgebühr  288,00 € 
Monatsgebühr 24,00 € 
4. Jekits 3 und 4 Instrumentalunterricht in der 3. und 4. Klasse (mit 3 bis 4 Schüler:innen, 45 Minuten wöchentlich) 
Jahresgebühr  408,00 € 
Monatsgebühr  34,00 € 
5. Klassenmusizieren in Kooperation mit den weiterführenden Schulen, mit 8 bis 12 Schüler:innen (60 Minuten wöchentlich) 
Jahresgebühr 144,00 € 
Monatsgebühr  12,00 € 
6. Instrumentenkarussell mit 3 bis 4 Teilnehmenden pro Instrumentengruppe (45 Minuten wöchentlich), Alter 7 bis 11 Jahre
Jahresgebühr  408,00 € 
Monatsgebühr  34,00 € 

Hauptfächer 

7. Violin-Früherziehung mit der Suzuki-Methode zweimal wöchentlich, 4er-Gruppe + Suzuki-Ensemble (jeweils 45 Minuten) 

Jahresgebühr  408,00 € 
Monatsgebühr  34,00 € 
8. Instrumental- und Vokalunterricht 

a) Einzelunterricht (25 Minuten wöchentlich)

Jahresgebühr 708,00 € 
Monatsgebühr  59,00 € 
b) Einzelunterricht (45 Minuten wöchentlich) 
Jahresgebühr  1.296,00 € 
Monatsgebühr  108,00 € 
c) Gruppenunterricht zu 4 Schüler:innen (45 Minuten wöchentlich) 
Jahresgebühr  408,00 € 
Monatsgebühr  34,00 € 
d) Partnerunterricht zu 2 Schüler:innen (50 Minuten wöchentlich) 
Jahresgebühr  708,00 € 
Monatsgebühr 59,00 € 

Ergänzungsfächer 

9. Teilnahme am Ergänzungsfach  

a) bei Hauptfachbelegung oder bei Jekits 2 bis 4    kostenfrei 

b) ohne Hauptfachbelegung (Gebühr pro Person) 

Jahresgebühr  144,00 € 
Monatsgebühr  12,00 € 

Angebote für Schulen und Vereine

10. Angebote im Nachmittags-(Betreuungs-)bereich  

a) Projekte an Grundschulen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (45 Minuten wöchentlich) 

Schuljahresgebühr pro Angebot 1.600,00 € 
b) Angebote für Kooperationspartner und Betreuungsvereine in weiterführenden Schulen (45 Minuten wöchentlich) 
Schuljahresgebühr pro Angebot  1.600,00 € 
zweistündige Angebote  2.850,00 € 
pro einstündigen Angebot 900,00 €

Weiterbildung

11. Weiterbildungskurs für Multiplikator:innen  

(4 bis 7 Teilnehmende, 45 Minuten wöchentlich) 

a) „Kinderlieder“ (Gitarre/ Gesang) 

Jahresgebühr  264,00 € 
Monatsgebühr 22,00 € 
b) Workshops und Weiterbildungen im Kompaktformat (z.B. Wochenendseminar) 
Preis nach Aufwand 

B. Sonstige Gebühren

Leihgebühr je Instrument (bei Verfügbarkeit)
Jahresgebühr im ersten und zweiten Jahr 120,00 € 
Monatsgebühr im ersten und zweiten Jahr 10,00 € 
Jahresgebühr im dritten Jahr 180 €
Monatsgebühr im dritten Jahr 15 €
Jahresgebühr ab dem vierten Jahr 240 €
Monatsgebühr ab dem vierten Jahr 20 €

C. Erwachsenenzuschlag

a) mit Hauptfach 
Jahresgebühr 96,00 € 
Monatsgebühr 8,00 € 
b) ohne Hauptfach (nur Ergänzungsfach)
Jahresgebühr 24,00 € 
Monatsgebühr  2,00 € 

(2) Vermindert sich die Gruppenstärke infolge von Teilung aus Leistungsgründen, Ausscheiden von Schüler:innen oder Nichterreichen der Mindestgruppenstärke, so kann die Unterrichtszeit proportional gekürzt werden. Die Unterrichtsgebühr bleibt unverändert. 

(3) In der zu zahlenden Unterrichtsgebühr ist die Inanspruchnahme der Einrichtungen (ggf. der Lernmittel der Musikschule), der Versicherungsleistungen sowie bei Hauptfachbelegung die Teilnahme an beliebig vielen Ergänzungsfächern enthalten. Bei Belegung eines Hauptfachs gelten Früherziehung, Grundausbildung und Klassenmusizieren als Ergänzungsfach. 

(4) Leihinstrumente, die aufgrund der notwendigen Spielfähigkeit eines Ensembles ausgeliehen werden und nur diesem Zweck dienen, können ohne Leihgebühr ausgegeben werden. 

§ 2 

Gebührenermäßigung, -erstattung und –erlass 

(1)
a) Werden Teilnehmende in mehreren Hauptfächern nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 ausgebildet, so erhalten diese für das zweite und jedes weitere Fach eine Gebührenermäßigung von jeweils 30 %. Als erstes Fach gilt das Fach, das den höchsten Gebührensatz aufweist. 

b) Erhalten zwei oder mehr Mitglieder einer Familie Unterricht an der Musikschule, so wird für das zweite und jedes weitere Mitglied eine Gebührenermäßigung von 30 % auf Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 gewährt. Als Familie gelten Erziehungsberechtigte und mit im Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kinder, unabhängig von der zahlungspflichtigen Person. 

c) Als erstes Familienmitglied gilt jeweils, wer ohne Berücksichtigung der Gebührenermäßigung nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) die höchsten Gebühren zu entrichten hat. 

d) Erhalten Teilnehmende bereits eine Ermäßigung nach Buchstabe a), wird eine zusätzliche Ermäßigung nach Buchstabe b) nicht gewährt.

e) Teilnehmende im Besitz einer Ehrenamtskarte erhalten gegen Vorlage eine Gebührenermäßigung von 50%. Die Ermäßigung gilt nur für die eingetragene Person und ist nicht mit anderen Ermäßigungen kumulierbar. 

(2) Auf schriftlichen Antrag und Vorlage der entsprechenden Nachweise können die Gebühren um 50 % ermäßigt werden, sofern der Haushaltsvorstand, die erziehungsberechtigte Person oder der/die volljährige Teilnehmende selbst Leistungen nach SGB XII Kapitel 3 und 4 erhält. Ermäßigungen werden nur auf die Unterrichtsgebühr, nicht aber auf die Leihgebühr für Instrumente gewährt. Teilnehmende im Besitz einer Ehrenamtskarte erhalten eine Ermäßigung von 50% der Unterrichtsgebühr.

(3) Bei zulässiger An- und Abmeldung gemäß Schulordnung der Musikschule während des laufenden Schuljahrs sind auf schriftlichen Antrag die Gebühren, einschließlich der Leihgebühren für Instrumente, anteilig zu ermäßigen bzw. zu erstatten. Die Gebühren für eine Anmeldung werden ab dem Einstiegsmonat erhoben (anteilige monatliche Jahresgebühr). Bei einer Abmeldung sind die Gebühren noch bis zum Ende des laufenden Quartals zu entrichten. 

(4) Bei besonderer Begabung und Bedürftigkeit kann Teilnehmenden die zu zahlende Gebühr auf schriftlichen Antrag und Vorlage der entsprechenden Nachweise ganz oder teilweise erlassen werden. Voraussetzung für einen Gebührenerlass ist, dass das monatliche Familieneinkommen gemäß § 20 in Verbindung mit § 11 SGB II bzw. § 28 in Verbindung mit § 82 SGB XII höchstens 30 % über den jeweils geltenden Regelsätzen liegt. Die besondere Begabung wird von der Musikschulleitung festgestellt. 

(5) Schüler:innen, Studierende und Auszubildende sowie Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder einen vergleichbaren sozialen Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) absolvieren, werden ab dem 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 27. Lebensjahr gegen Vorlage einer Bescheinigung von der Erwachsenengebühr gemäß § 1 Absatz 1 Buchstabe C befreit.

§ 3

Entstehung, Zahlungsweise und Fälligkeit der Gebührenpflicht 

(1) Die Gebührenpflicht für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule entsteht mit Beginn des Schuljahrs in Höhe der nach den §§ 1 und 2 dieser Satzung zu berechnenden Jahresgebühr. Das Schuljahr der Musikschule ist das Kalenderjahr. Abweichend hiervon gilt für Unterricht in Kooperation das Schuljahr der Schulen mit der Folge, dass die Jahresgebühren für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres berechnet werden. 

(2) Die Gebührenpflicht für die Überlassung eines schuleigenen Instruments entsteht mit Überlassung des Instruments in Höhe der vollen Monatsgebühr. Erhebungszeitraum ist die tatsächliche monatliche Ausleihzeit. Wird das Instrument verspätet zurückgegeben, so entsteht mit Beginn des neuen Schuljahrs die Gebührenpflicht auch für das neue Schuljahr in der in § 1 Abs. 1 Buchstabe B bestimmten Höhe. 

(3) Die Gebühren werden Quartalsweise in Höhe von 25% der Jahresgebühr, der in § 1 angegebenen Gebührensätze fällig, frühestens jedoch eine Woche nach Zustellung des Gebührenbescheids. Auf Antrag können die Gebühren auch monatlich gezahlt werden.

§ 4 

Gebührenschuldner 

Zahlungspflichtig ist die volljährige Person, die sich mit ihrer Unterschrift auf der Anmeldung zur Zahlung verpflichtet. Bei mehreren Unterschriften haften die Zahlungspflichtigen gesamtschuldnerisch.

§ 5 

Inkrafttreten 

(1) Die vorstehende Gebührensatzung der Musikschule der Stadt Frechen tritt am 01.01.2017 in Kraft. 

(2) Abweichend von Absatz 1 treten die Regelungen des § 1 Absatz 1 Nr. 3, 4, 5 und 10 über Kooperationsangebote für die Schulen bereits mit Beginn des Schuljahres 2016/2017 in Kraft. Das Angebot in § 1, A, 2. - EMU in Kooperation mit Kitas - ist ebenfalls betroffen.

(3) Jeweils zeitgleich mit Inkrafttreten der neu geltenden Regelungen treten die entsprechenden Regelungen der Gebührensatzung der Musikschule der Stadt Frechen vom 25.05.2016 außer Kraft.

Die Bürgermeisterin 

Erläuterungen und Hinweise