Gebührensatzung der Musikschule der Stadt Frechen vom 17.07.2017
Präambel
Aufgrund der §§ 7 und 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.666) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW.S.712), in der jeweils derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Frechen in seiner Sitzung am 24.05.2016 auf Empfehlung des Kulturausschusses folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Für die Teilnahme an Kursen und Unterricht der Musikschule der Stadt Frechen werden Gebühren erhoben. Die Gebühr ist für jede Teilnehmerin/ jeden Teilnehmer pro Belegung (Fach) zu entrichten und beträgt für:
A. Unterrichtsgebühren
Grundfächer/ Elementarfächer
1. Liedergarten/ Musikzwerge (45 Minuten wöchentlich) |
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als Halbjahreskurs | 138,00 € |
Monatsgebühr | 23,00 € |
2. Musikalische Früherziehung - sowie EMU in Kooperation mit Kitas - in Gruppen mit 8 bis 12 Schülerinnen/Schülern (75 Minuten wöchentlich) | |
Jahresgebühr | 240,00 € |
Monatsgebühr | 20,00 € |
3. Musikalische Grundausbildung in Gruppen |
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Jahresgebühr | 276,00 € |
Monatsgebühr | 23,00 € |
4. Blockflöten/ Gitarren AG in Kooperation mit Grundschulen, mit 8 bis 12 Schülerinnen/Schülern (für die erste Klasse - 45 Minuten wöchentlich) | |
Jahresgebühr | 180,00 € |
Monatsgebühr | 15,00 € |
5. Klassenmusizieren für 5./6. Klassen in Kooperation mit den weiterführenden Schulen, mit 10 bis 15 Schülerinnen/Schülern (60 Minuten wöchentlich) | |
Jahresgebühr | 144,00 € |
Monatsgebühr | 12,00 € |
6. Instrumenten Karussell mit 3 bis 5 Teilnehmerinnen/Teilnehmern pro Instrumentengruppe (45 Minuten wöchentlich) | |
Jahresgebühr | 408,00 € |
Monatsgebühr | 34,00 € |
Hauptfächer
7. Violin-Früherziehung (Suzuki-Methode) |
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Jahresgebühr | 408,00 € |
Monatsgebühr | 34,00 € |
8. Instrumental- und Vokalunterricht a) Einzelunterricht (25 Minuten wöchentlich) |
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Jahresgebühr | 708,00 € |
Monatsgebühr | 59,00 € |
b) Einzelunterricht (45 Minuten wöchentlich) | |
Jahresgebühr | 1.296,00 € |
Monatsgebühr | 108,00 € |
c) Gruppenunterricht zu 4 Schülerinnen/Schülern (50 Minuten wöchentlich) | |
Jahresgebühr | 408,00 € |
Monatsgebühr | 34,00 € |
d) Partnerunterricht zu 2 Schülerinnen/Schülern (50 Minuten wöchentlich) | |
Jahresgebühr | 708,00 € |
Monatsgebühr | 59,00 € |
Ergänzungsfächer
9. Teilnahme am Ergänzungsfach a) bei Hauptfachbelegung kostenfrei b) ohne Hauptfachbelegung (Gebühr pro Person) |
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Jahresgebühr | 144,00 € |
Monatsgebühr | 12,00 € |
10. Angebote im Nachmittags- (Betreuungs-) bereich a) OGS-Projekte an Grundschulen im Rahmen der offenen Ganztagsschule (45 Minuten wöchentlich, inklusive Veranstaltungen) |
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Schuljahresgebühr pro Angebot | 1.600,00 € |
b) Angebote für Kooperationspartner/ Betreuungsvereine in weiterführenden Schulen (45 Minuten wöchentlich, inklusive Veranstaltungen) | |
Schuljahresgebühr pro Angebot | 1.600,00 € |
zweistündige Angebote | 2.850,00 € |
Weiterbildung
11. Weiterbildungskurs für Multiplikatoren (4 bis 7 Teilnehmerinnen/Teilnehmer, 45 Minuten wöchentlich) a) „Kinderlieder“ (Gitarre/ Gesang) |
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Jahresgebühr | 252,00 € |
Monatsgebühr | 21,00 € |
b) Workshops und Weiterbildungen im Kompaktformat (z.B. Wochenendseminar) | |
Preis nach Aufwand |
B. Sonstige Gebühren
Leihgebühr je Instrument | |
Jahresgebühr | 120,00 € |
Monatsgebühr | 10,00 € |
C. Erwachsenenzuschlag (Gebühr pro Person)
a) mit Hauptfach | |
Jahresgebühr | 96,00 € |
Monatsgebühr | 8,00 € |
b) ohne Hauptfach | |
Jahresgebühr | 24,00 € |
Monatsgebühr | 2,00 € |
(2) Vermindert sich die Gruppenstärke infolge von Teilung aus Leistungsgründen, Ausscheiden von Schülerinnen/Schülern oder Nichterreichen der Mindestgruppenstärke, so kann die Unterrichtszeit proportional gekürzt werden. Die Unterrichtsgebühr bleibt unverändert.
(3) In der zu zahlenden Unterrichtsgebühr ist die Inanspruchnahme der Einrichtungen (ggf. der Lernmittel der Musikschule), der Versicherungsleistungen sowie bei Hauptfachbelegung die Teilnahme an beliebig vielen Ergänzungsfächern enthalten. Bei Belegung eines Hauptfachs gelten Früherziehung und Grundausbildung (einschließlich Blockflöten-/ Gitarren AG und Klassenmusizieren) als Ergänzungsfach.
(4) Leihinstrumente, die aufgrund der notwendigen Spielfähigkeit eines Ensembles ausgeliehen werden und nur diesem Zweck dienen, können ohne Leihgebühr ausgegeben werden.
§ 2
Gebührenermäßigung, -erstattung und –erlass
(1)
a) Wird eine Teilnehmerin/ ein Teilnehmer in mehreren Hauptfächern nach § 1 Absatz 1 Nr. 6 bis 8 ausgebildet, so erhält sie/er für das zweite und jedes weitere Fach eine Gebührenermäßigung von jeweils 30 %. Als erstes Fach gilt das Fach, das den höchsten Gebührensatz aufweist.
b) Erhalten zwei oder mehr Mitglieder einer Familie Unterricht an der Musikschule, so wird für das zweite und jedes weitere Mitglied eine Gebührenermäßigung von 30 % auf Leistungen gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 gewährt. Als Familie gelten Erziehungsberechtigte und mit im Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kinder, unabhängig vom Zahlungspflichtigen.
c) Als erstes Familienmitglied gilt jeweils, wer ohne Berücksichtigung der Gebührenermäßigung nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) die höchsten Gebühren zu entrichten hat.
d) Erhält eine Teilnehmerin/ ein Teilnehmer bereits eine Ermäßigung nach Buchstabe a), wird eine zusätzliche Ermäßigung nach Buchstabe b) nicht gewährt.
(2) Auf schriftlichen Antrag und Vorlage der entsprechenden Nachweise können die Gebühren um 50 % ermäßigt werden, sofern der Haushaltsvorstand, der/die Erziehungsberechtigte oder der/die volljährige Teilnehmerin/Teilnehmer selbst Leistungen nach SGB II Kapitel 3 Abschnitt 2 bzw. SGB XII Kapitel 3 und 4 erhält. Ermäßigungen werden nur auf die Unterrichtsgebühr, nicht aber auf die Leihgebühr für Instrumente gewährt.
(3) Bei zulässiger An- und Abmeldung gemäß Schulordnung der Musikschule während des laufenden Schuljahrs sind auf schriftlichen Antrag die Gebühren, einschließlich der Leihgebühren für Instru-mente, anteilig zu ermäßigen bzw. zu erstatten. Die Gebühren für eine Anmeldung werden ab dem Einstiegsmonat erhoben (anteilige monatliche Jahresgebühr). Bei einer Abmeldung sind die Gebühren noch bis zum Ende des laufenden Quartals zu entrichten.
(4) Bei besonderer Begabung und Bedürftigkeit der Teilnehmerin/ des Teilnehmers kann die zu zahlende Gebühr auf schriftlichen Antrag und Vorlage der entsprechenden Nachweise ganz oder teilweise erlassen werden. Voraussetzung für einen Gebührenerlass ist, dass das monatliche Familieneinkommen gemäß § 20 in Verbindung mit § 11 SGB II bzw. § 28 in Verbindung mit § 82 SGB XII höchstens 30 % über den jeweils geltenden Regelsätzen liegt. Die besondere Begabung wird von der Leitung der Musikschule festgestellt.
(5) Schülerinnen/Schüler, Studentinnen/Studenten und Auszubildende sowie Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren, werden ab dem 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 27. Lebensjahr gegen Vorlage einer Bescheinigung von der Erwachsenengebühr gemäß § 1 Absatz 1 Buchstabe C befreit.
§ 3
Entstehung, Zahlungsweise und Fälligkeit der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule entsteht mit Beginn des Schuljahrs in Höhe der nach den §§ 1 und 2 dieser Satzung zu berechnenden Jahresgebühr. Schuljahr der Musikschule ist das Kalenderjahr. Abweichend hiervon gilt für Unterricht in Kooperation das Schuljahr der Schulen mit der Folge, dass die Jahresgebühren für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres berechnet werden.
(2) Die Gebührenpflicht für die Überlassung eines schuleigenen Instruments entsteht mit Überlassung des Instruments in Höhe der vollen Monatsgebühr. Erhebungszeitraum ist die tatsächliche monatliche Ausleihzeit. Wird das Instrument verspätet zurückgegeben, so entsteht mit Beginn des neuen Schuljahrs die Gebührenpflicht auch für das neue Schuljahr in der in § 1 Absatz 1 Buchstabe B bestimmten Höhe.
(3) Die Gebühren werden am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Schuljahrs jeweils in Höhe von 25 % der in § 1 angegebenen Gebührensätze fällig, frühestens jedoch eine Woche nach Zustellung des Gebührenbescheids. Auf Antrag können die Gebühren auch monatlich gezahlt werden.
§ 4
Gebührenschuldner
Zahlungspflichtig ist die volljährige Person, die sich mit ihrer Unterschrift auf der Anmeldung zur Zahlung verpflichtet. Bei mehreren Unterschriften haften die Zahlungspflichtigen als Gesamtschuldner.
§ 5
Inkrafttreten
(1) Die vorstehende Gebührensatzung der Musikschule der Stadt Frechen tritt am 01.01.2017 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten die Regelungen des § 1 Absatz 1 Nr. 3, 4, 5 und 10 über Kooperationsangebote für die Schulen bereits mit Beginn des Schuljahres 2016/2017 in Kraft. Dies gilt auch für das Angebot „EMU in Kooperation mit Kitas“ in § 1 Absatz 1 Buchstabe A. Ziffer 2.
(3) Jeweils zeitgleich mit Inkrafttreten der neu geltenden Regelungen treten die entsprechenden Regelungen der Gebührensatzung der Musikschule der Stadt Frechen vom 17.07.2013 außer Kraft.
Die Bürgermeisterin